Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Belastungsausgleichsgesetz Soziales Entschädigungsrecht NRW

BAG AG SGB XIV NRW

§ 4 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/4#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAG%20AG%20SGB%20XIV%20NRW/4#abs-2 (2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln. Es wird ermächtigt

1. Anpassungen des Belastungsausgleichs nach § 2 Absatz 1 bis 3 festzusetzen und

2. den Verteilschlüssel nach § 3 Absatz 2 sowie die dem Verteilschlüssel zu Grunde liegenden Kriterien neu festzulegen.

§ 3 § 5